Unfallflucht – aktuelle Regelungen und neue Pläne

Als Unfallflucht wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bezeichnet. Entfernt sich der Fahrer vom Unfallort, verletzt er seine Pflichten, indem er dem Opfer seine Unfallbeteiligung nicht mitteilt. Wer Fahrerflucht nur mit Sachschaden begeht, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Zusätzlich gibt es oft auch Punkte in Flensburg und im schlimmsten Fall kann es zu einem Fahrverbot oder sogar zu Führerscheinentzug kommen. Auch wenn nur ein Blechschaden entstanden ist, handelt es sich beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort dennoch um eine Straftat. Wer sich mit dem Tatvorwurf der Unfallflucht konfrontiert sieht, sollte sich deshalb genau informieren, was zu tun ist. Alles, was man dazu wissen muss, wird in diesem Artikel kurz zusammengefasst.

Aktuelle Regelungen und Pläne zur Unfallflucht

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Welche Voraussetzungen müssen bei Unfallflucht gegeben sein?

  • Um wegen Unfallflucht belangt werden zu können, muss der Fahrer den Unfall wahrgenommen haben oder hätte Kenntnis davon haben müssen.
  • Der Unfall muss im öffentlichen Straßenverkehr eingetreten sein. Neben normalen Straßengehören auch öffentlich zugängliche Parkplätze, Grundstückseinfahrten und private Zufahrtswege dazu.
  • Es muss ein Sach- oder Personenschaden bei Dritten eingetreten sein. Wenn nur der Unfallverursacher einen Schaden davonträgt, zählt es nicht als Unfallflucht.

Wie lange muss am Unfallort gewartet werden?

Als Unfallbeteiligter ist der Fahrer verpflichtet, eine angemessene Zeit auf den Unfallgegner zu warten. Diese Wartepflicht ist allerdings gesetzlich nicht genau festgelegt. Je nach Unfall sind zwischen 20 und 60 Minuten Wartezeit als Richtwert üblich. Erscheint der Unfallgegner nicht in angemessener Zeit, muss die Polizei informiert werden, auch bei einem geringen Schaden. Einen Hinweiszettel mit Namen und Kontaktdaten zu hinterlassen, reicht nicht aus.

Welche Strafe gibt es bei Unfallflucht?

Beim Thema Unfallflucht gibt es sogenannte Wertgrenzen. Diese Wertgrenzen sind nicht gesetzlich bestimmt, werden aber von den meisten Gerichten als Maßstab genommen:

  • Ein Schaden unter 50 € fällt in der regelunter die Bagatellgrenze, es liegt keine Unfallflucht vor.
  • Bei einem Schaden zwischen 500 bis 600 € wird das Verfahren vielfach gegen Zahlung einer Geldbuße oft eingestellt.
  • Bei einem Schaden zwischen 500 und 1.100 € gibt es meistens ein einmonatiges Fahrverbot, das vor Gericht aber auch in Geldstrafe umgewandelt werden kann.
  • Liegt der Schaden über 1.100 € oder 1.300 €, wird die Fahrerlaubnis in der Regel für 1 Jahr entzogen, wobei die Gerichte die Grenze individuell festlegen können.

Wer sich nach einer Fahrerflucht innerhalb von 24 Stunden nach der Tat bei der Polizei meldet und sich selbst anzeigt, kann bei einem Schaden unter 1.100–1.300 € (je nach Gericht) dem Tatvorwurf der Fahrerflucht eventuell noch entgehen oder dafür sorgen, dass die Strafe geringer wird. Die Polizei darf mit den Ermittlungen aber noch nicht begonnen haben.

Wie hoch die Strafe wirklich ausfällt, liegt im Ermessen des Gerichts. Wer keine Vorstrafen hat und einsichtig ist, kann auch geringere Strafen bekommen. In der Probezeit werden die Strafen wiederum noch verschärft und es muss zusätzlich ein Aufbauseminar absolviert werden. Zudem wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert.

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Was tun, wenn mir Fahrerflucht vorgeworfen wird?

Wird einem Fahrerflucht vorgeworfen, sollte man sich am besten direkt an einen Verkehrsanwalt wenden. Es wird davon abgeraten, den Anhörungsbogen der Polizei selbst auszufüllen. Denn werden die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und die Unfallbeteiligung zugegeben, wird man sofort vom Zeugen zum Beschuldigten. Schätzt man den verursachten Schaden zu niedrig ein – und das kommt bei Autos leider oft vor –, liegt man schnell über der Grenze für bedeutende Sachschäden und ist den Führerschein für ein Jahr los. Besser ist es, zum Anwalt zu gehen, als selbst den Antwortbogen zu beantworten.

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Warum soll der Tatbestand Unfallflucht reformiert werden?

Unfallflucht ist in Deutschland ein Regeldelikt. Wird ein bedeutender Sachschaden verursacht, wird von einer Straftat ausgegangen und die Fahrerlaubnis wird für ein Jahr entzogen. Da eine Unfallflucht nur in wenigen Ländern als Straftat eingestuft wird, soll es in Deutschland Reformen geben. Denn das Besondere an der Unfallflucht, dass die eigentliche Tat – der Unfall selbst – nicht strafbar ist, aber das Nachtatverhalten – das Entfernen vom Unfallort – wird jedoch kriminalisiert. Ziel der Reform soll es sein, Sachschaden bis zu einer bestimmten Grenze zu entkriminalisieren, wobei diese Grenze weit oberhalb der heute üblichen 1.100 € Grenze liegen soll.

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Obwohl die Reform noch auf sich warten lässt, sehen zunehmend Gerichte in Deutschland es jetzt schon als ungerecht an, eine starre Grenze für bedeutende Sachschäden immer bei 1.100 € bzw. manchmal bei 1.300 € zu setzen. Denn wenn ein teurer SUV beschädigt wird, entstehen höhere Schäden als bei dem gleichen Unfall mit einem günstigen Kleinwagen. Im ersten Fall ist der Unfallflüchtende seinen Führerschein los, im zweiten Fall nicht.

Doch es kommt Bewegung ins Thema. So hat ein Gericht in Bayern die Grenze in einem individuellen Fall sogar bei 2.500 € gesetzt. Es lohnt sich also, bei einer Unfallflucht einen Anwalt hinzuzuziehen, um einen Führerscheinentzug eventuell doch noch zu vermeiden. Verkehrsanwalt Thomas Noack aus Berlin-Köpenick berät Sie gern.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.

Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.

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