KFZ-Versicherung und Werkstattwahl: Darf die Versicherung die Werkstatt vorschreiben?

Wenn das eigene Auto einen Schaden erlitten hat, möchte man es natürlich am liebsten in der gewohnten Werkstatt reparieren lassen. Doch darf ich mir die Werkstatt wirklich aussuchen oder hat die Versicherung ein Wörtchen mitzureden?

Werkstattwahl: Darf die KFZ-Versicherung die Werkstatt vorschreiben?

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Werkstattbindung bei der Kasko-Versicherung

Bei KFZ-Kaskoversicherungen gibt es Verträge mit und ohne sogenannte Werkstattbindung. Wird ein Vertrag mit Werkstattbindung gewählt, darf man sein Auto nur in bestimmten Werkstätten reparieren lassen. Das sind Werkstätten, die mit der Versicherung einen Kooperationsvertrag geschlossen haben und dem Versicherer entsprechend gute Konditionen bieten. Wer sich als Versicherungsnehmer für eine Werkstattbindung entscheidet, bekommt bei der Kasko-Versicherung Rabatte bis zu 20 % auf die Beiträge und eventuell zusätzliche Leistungen wie ein Ersatzfahrzeug oder den Transfer zur Werkstatt. Zudem kümmert sich der Versicherer um eine schnelle Schadenabwicklung.

Die Werkstattbindung für Teilkasko-Schäden gilt bei …

  • Glasschäden, Steinschlag und Glasbruch
  • Schäden bei Hagel oder Sturm
  • Elementarschäden
  • Schäden durch Tier- und Wildunfälle
  • Schäden durch Tier- und Marderbisse
  • Einbruch- und Diebstahlschäden

Die Werkstattbindung für Vollkasko-Schäden gilt bei …

  • selbstverschuldete Schäden bei Unfall
  • Brems-, Betriebs- und Bruchschäden
  • Parkschäden
  • Schäden durch Vandalismus

Werkstattwahl bei der KFZ-Haftpflicht

Kommt es zu einem Kfz-Haftpflichtschaden, an dem der Unfallgegner die volle Schuld trägt, hat man für die Reparatur des eigenen Fahrzeugs zwar grundsätzlich eine freie Werkstattwahl. Allerdings gilt es Folgendes zu beachten:

  • Reparaturrechnung: Sofern das Auto in der selbst gewählten Werkstatt wirklich repariert wird, muss die Versicherung des Unfallgegners die Rechnung in voller Höhe tatsächlich bezahlen. In diesem Fall darf die Versicherung nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen und den Betrag entsprechend kürzen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie selbst eine Werkstattbindung oder der Unfallgegner in der KFZ-Versicherung eine Werkstattbildung vereinbart haben.
  • Kostenvoranschlag: Erstellt die selbst gewählte Werkstatt allerdings nur einen Kostenvoranschlag und man lässt sich das Geld auszahlen, um die Reparatur vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt durchführen zu lassen, ist das anders. Nicht selten flattert dem Umfallopfer dann ein Brief der gegnerischen Versicherung ins Haus, dass andere Werkstätten die Reparatur günstiger anbieten würden und dass der Betrag gekürzt wird. In vielen Fällen ist das sogar rechtens. Denn es gelten folgende Regeln:
    • Auch wenn viele Versicherungen dies versuchen, dürfen sie bei neueren Fahrzeugen, die höchstens 3 Jahre alt sind, nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen, sondern es besteht freie Werkstattwahl. Die Versicherung muss also alle Kosten aus dem Kostenvoranschlag übernehmen.
    • Bei älteren Fahrzeugen dürfen Versicherungen aber durchaus auf günstigere Werkstätten hinweisen und den Auszahlungsbetrag reduzieren.
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Sie haben Probleme mit der Schadenregulierung einer KFZ-Versicherung oder möchten sich gegen eine Kürzung des Kostenvoranschlags Ihrer Werkstatt wehren? Verkehrsanwalt Thomas Noack aus Berlin-Köpenick hilft Ihnen gern, Ihre Rechte durchzusetzen.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.

Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.

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