Was bedeutet halbe Vorfahrt und wann gilt "rechts vor links"?

Halbe Vorfahrt versus „rechts vor links“

Die Regel „rechts vor links“ kennt vermutlich jeder. Allerdings weiß kaum jemand, dass diese Regel in der Realität manchmal durch die „halbe Vorfahrt“ ersetzt wird – vor allem in Großstädten wie Berlin. Was es mit dem Zusammenhang von „rechts vor links“ und „halber Vorfahrt“ auf sich hat, erläutert Ihnen dieser Artikel.

Was bedeutet halbe Vorfahrt und wann gilt "rechts vor links"?

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Wann gilt „rechts vor links“?

Die Vorschrift „rechts vor links“ steht im § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO. Sie gilt als grundlegende Vorfahrtsregel, wenn keine Verkehrsschilder, Ampeln oder Polizisten die Vorfahrt anderweitig regeln. Dies trifft zumeist bei verkehrsarmen Kreuzungen und Einmündungen zu. In welche Richtung der Verkehrsteilnehmer fährt und wohin er will, spielt bei dieser Regel keine Rolle, sondern nur, woher er kommt.

„Rechts vor links“ gilt für den gesamten fließenden Verkehr – auch für E-Bikes und normale Fahrräder ohne Motor. Es spielt keine Rolle, ob der Radfahrer auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn unterwegs ist. Die Regel gilt auch immer auf Fahrradstraßen.

Was viele nicht wissen: Dass bei Kreuzungen mit gleichrangigen Straßen immer „rechts vor links“ gilt, ist nicht richtig. Stattdessen kann auch die Regel „halbe Vorfahrt“ gelten. Doch was ist das genau?

Was bedeutet halbe Vorfahrt?

Der Begriff „Halbe Vorfahrt“ betrifft ebenfalls Einmündungen und Kreuzungen, die nicht durch Verkehrszeichen und Ampeln geregelt sind, also eigentlich Situationen für „rechts vor links“. Allerdings gilt, dass der Vorfahrtberechtigte, der anscheinend derjenige ist, der ganz von rechts kommt, wiederum für ihn von rechts kommende Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt lassen müsste. Er darf also nicht zu schnell in die Kreuzung einfahren, denn es könnte ja noch ein Verkehrsteilnehmer rechts von ihm auftauchen, dem er jederzeit Vorfahrt gewähren können muss. Er hat also im Prinzip nur eine „halbe Vorfahrt“.

Ist die Kreuzung nach rechts nicht gut einsehbar, weil zum Beispiel Häuser, Hecken, Mauern oder geparkte Fahrzeuge die Sicht nach rechts behindern, muss bei „rechts vor links“-Situationen besonders langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren werden. Der zunächst Vorfahrtberechtigte wäre beim Ankommen eines weiteren Verkehrsteilnehmers von rechts wiederum wartepflichtig. Fährt der zunächst Vorfahrtsberechtigte zu schnell, kann er bei einem Unfall in Mithaftung von bis zu 25 % genommen werden.

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Bei der halben Vorfahrt entscheidet der Einzelfall

Ob der zunächst Vorfahrtsberechtigte bei einem Unfall mit haften muss, hängt immer vom Einzelfall ab, und zwar von den Begebenheiten vor Ort und der Konstellation der Verkehrsteilnehmer. Gerade bei unübersichtlichen Kreuzungen, wo die Vorfahrt nicht über Ampeln oder Verkehrszeichen geregelt ist, sollten nach einem Unfall deshalb immer Fotos von den Fahrzeugen und der Umgebung gemacht werden. Da auch verrückbare Gegenstände, wie geparkte Lieferwagen oder Müllcontainer, die Sicht behindern können, lässt sich die Mitschuld sonst nur schwer beweisen. Rechtsanwalt Thomas Noack unterstützt Sie gerne dabei, bei einem Unfall Ihre Rechte zu schützen.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.

Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.

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