Wann greift die Verkehrsrechtsschutzversicherung?

Wann greift eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?

Wird einem Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Verkehrsstraftat vorgeworfen, müssen für die Verteidigung der eigenen Rechte neben den Anwaltskosten oft zusätzlich noch Gerichts- und Sachverständigenkosten bezahlt werden. Wohl dem, der eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat, die all diese Kosten übernimmt. Doch muss die Rechtsschutzversicherung in jedem Fall zahlen?

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Wer ist bei einer Verkehrsrechtschutzversicherung versichert?

Beim Verkehrsrechtsschutz ist der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter aller bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge versichert. Zudem ist auch jeder berechtigte Fahrer oder Insasse dieser Fahrzeuge mitversichert. Ein verwandtschaftliches Verhältnis zum Fahrzeughalter ist nicht notwendig, sondern auch ein entfernter Bekannter, der sich das Fahrzeug ausgeliehen hat, kann von dem Versicherungsschutz des Halters profitieren. Sogar ein Arbeitnehmer, der ein Firmenfahrzeug nutzt, kann eine vorhandene Verkehrsrechtsschutzversicherung des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitnehmer selbst nicht rechtsschutzversichert ist.

Dabei werden von der Verkehrsrechtsschutzversicherung im Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen die Gerichtskosten, die Anwaltskosten und Sachverständigengutachtenkosten übernommen. In den meisten Vertragsbedingungen wird allerdings festgelegt, dass nach Vertragsschluss zunächst eine bestimmte Wartezeit vergehen muss, bis der Versicherungsschutz greift. In der Regel handelt es sich um drei Monate. Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Tat nach Ablauf dieser Frist begangen wurde. Wird die Rechtsschutzversicherung lediglich gewechselt, wird auf eine Wartezeit aber oft auch verzichtet.

Was ist bei einer Verkehrsrechtschutzversicherung versichert?

Zunächst soll darauf hingewiesen werden, dass die Versicherungsbedingungen sich zwischen verschiedenen Verkehrsrechtschutzversicherungen unterscheiden können und hier nur allgemeine Aussagen getroffen werden können.

Allgemein greift eine Verkehrsrechtschutzversicherung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten –sowohl bei Vorsatzdelikte als auch bei fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer auch bei Vorsatz versichert ist. Ob letztendlich eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgt, spielt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten keine Rolle. Auch Privatgutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung sind immer mit versichert. Zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten gehören beispielsweise Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße usw.

Wird dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Verkehrsstraftat vorgeworfen, besteht ebenfalls zunächst Versicherungsschutz für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Dies wird vorläufige Deckung genannt, was bedeutet, dass der Rechtsschutzversicherer zunächst die Kosten des Verteidigers übernimmt. Wird allerdings das vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers rechtskräftig bewiesen, entfällt der Versicherungsschutz. Dies kann auch rückwirkend geschehen und der Versicherer hat dann Anspruch auf die Erstattung der Kosten, die er bereits übernommen hat. Zu den verkehrsrechtlichen Vergehen gehören z. B. Gefährdung des Straßenverkehrs und Unfallflucht, aber auch die Nötigung im Straßenverkehr durch Drängeln oder Ausbremsen.

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Auch wenn die Verteidigung auf den ersten Blick aussichtslos aussehen sollte, so ist es für einen erfahrenen Verkehrsanwalt meistens möglich, zumindest nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung zu erreichen, sodass der Versicherungsnehmer die Anwalts- noch Gerichtskosten nicht bezahlen muss. Vor allem bei Trunkenheitsfahrten sind hier die Aussichten oft gut. Verkehrsanwalt Thomas Noack aus Berlin-Köpenick berät Sie gern.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.

Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.

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