Immobilienverkauf: Wer zahlt Makler und Notar?
Beim Immobilienverkauf fallen verschiedene Kosten an. Dabei ist es nicht immer ganz klar, ob Verkäufer oder Käufer die Kosten für den Notar und für den Makler übernehmen müssen und wie man als Verkäufer gegebenenfalls Kosten sparen kann. Dieser Artikel klärt auf, wer die Makler- und Notarkosten zu tragen hat und ob es sich für den Verkäufer wirklich lohnt, auf einen Makler zu verzichten, um Geld zu sparen.
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Wer trägt die Notarkosten?
Ob Wohnung oder Haus – beim Immobilienverkauf ist in Deutschland die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben, damit der Kauf rechtskräftig wird. Der Notar soll als unabhängiger Mittler zwischen Käufer und Verkäufer fungieren. Er setzt in der Regel den Vertrag auf, besorgt alle wichtigen Dokumente, kümmert sich beim Notartermin um die Unterzeichnung des Vertrags, beurkundet den Kaufvertrag und veranlasst die Umschreibung im Grundbuch. Für seine Arbeit stellt der Notar eine Rechnung. Genaue Vorschriften zur Höhe der Notarkosten finden sich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom tatsächlichen Aufwand des Notars ab. Allgemein liegen die Kosten für den Notar zwischen 1 bis 1,5 % vom Kaufpreis der Immobilie.
Allgemein werden die Notarkosten in der Regel vom Käufer bezahlt. Nur in manchen Fällen fallen beim Hausverkauf zusätzlich speziell für den Verkäufer Notarkosten an, wenn er zum Beispiel die Grundschuld für seine Bank oder ein bestehendes Wohnrecht vor dem Verkauf aus dem Grundbuch löschen lassen will.
Wer muss die Maklerprovision übernehmen?
Ein Hausverkauf ist ein komplexes Unterfangen, das viel Wissen und Zeit erfordert. Um sich den Verkaufsprozess zu erleichtern, schalten viele Verkäufer einen Makler ein. Er erstellt zum Beispiel ein aussagekräftiges Exposé, macht professionelle Immobilienfotos, kümmert sich um die Vermarktung der Immobilie, beantwortet Fragen von Kaufinteressenten, organisiert die Besichtigungen, prüft die Bonität und führt Preisverhandlungen durch.
Wird die Immobilie verkauft, erhält der Makler eine Vermittlungsprovision. Sie wird prozentual auf Grundlage des Immobilienwertes berechnet. Seit Inkrafttreten des neuen „Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ im Dezember 2020 gilt bei privaten Wohnimmobilien das Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass der Besteller des Maklers, also der Verkäufer, höchstens 50 % der Maklerprovision vom Käufer verlangen darf, die er mit dem Makler vereinbart hat. Die restlichen 50 % trägt immer der Verkäufer selbst, der als Besteller der Maklertätigkeit gilt.
Das Bestellerprinzip gilt allerdings nur bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die durch einen nichtgewerblichen Käufer erworben werden. Bei gewerblichen Immobilien, Anlageimmobilien, Mischobjekten oder Baugrundstücke kann die Provision auch weiterhin nur vom Käufer bezahlt werden, auch wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde.
Auf den Makler verzichten um Kosten zu sparen?
Beim Wohnimmobilienverkauf an privat ist der Verkäufer also verpflichtet, mindestens 50 % der Maklerkosten selbst zu bezahlen. Je nach Wert der Immobilie können durchaus Summen von vielen Tausend Euro zusammenkommen. Um sich diese Kosten zu sparen, denken manche Immobilienbesitzer darüber nach, ihre Immobilie lieber selbst zu verkaufen. Allerdings ist ein Immobilienverkauf nicht so einfach und Makler schlagen oft deutlich höhere Verkaufspreise heraus, als es ein Laie schaffen kann. Zudem bergen Immobilienverkäufe zahlreiche Fallstricke, wie etwa Gewährleistungsansprüche bei Mängeln.
Wer sich trotzdem für einen Immobilienverkauf ohne Makler entscheidet, sollte sich zumindest von einem Rechtsanwalt für Immobilienrecht beraten und den Kaufvertrag prüfen lassen. Immobilienanwalt Thomas Noack aus Berlin-Köpenick berät Sie gern.
Über Rechtsanwalt Thomas Noack
Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab. Seine Leidenschaft gilt dem Immobilienrecht.
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