Illegale Autorennen – gegen andere, gegen die Polizei und sogar gegen sich selbst?
Jahrzehntelang war die Teilnahme an nicht erlaubten Autorennen nur eine Ordnungswidrigkeit, sofern niemand zu Schaden kam. 2017 wurde § 315d ins Strafgesetzbuch eingeführt, seitdem sind illegale Straßenrennen eine Straftat. Doch wie wird ein typisches Straßenrennen definiert? Wer macht sich strafbar und welche Strafen drohen? Und vor allem: Was ist dran an den Berichten, dass man auch Autorennen gegen sich selbst oder die Polizei machen kann?
Inhaltsverzeichnis
- Illegale Autorennen – gegen andere, gegen die Polizei und sogar gegen sich selbst?
- Typische Autorennen gegen andere
- Autorennen kann man auch gegen sich selbst fahren
- Auch Polizeiflucht kann als illegales Autorennen gelten
- Was tun beim Vorwurf eines illegalen Straßenrennens?
- Über Rechtsanwalt Thomas Noack
- Auch diese Artikel könnten Sie interessieren!
Beratung?
Jetzt anfragen!
24
Stunden Rückrufgarantie!
Telefon
Typische Autorennen gegen andere
Ein illegales Straßenrennen, auch Streetracing oder Kraftfahrzeugrennen genannt, ist ein Motorrad- oder Autorennen, das auf öffentlichen Straßen stattfindet. Solche Rennen stellen eine Gefahr sowohl für andere Verkehrsteilnehmer als auch für die Beteiligten selbst dar. Deshalb werden sie oft als eine Form von rücksichtsloser Fahrweise betrachtet und sind gesetzlich verboten. Wer ein verbotenes Autorennen ausrichtet, durchführt oder daran teilnimmt, dem drohen in Deutschland entsprechend hohe Strafen.
Strafen bei illegalen Kraftfahrzeugrennen
- 315d nennt folgende Strafen:
- Die Grundstrafe ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.
- Bei Gefährdung oder Verletzung eines Dritten können es bis zu 5 Jahre Freiheitsentzug werden, bei Fahrlässigkeit gelten bis zu 3 Jahre oder eine Geldstrafe.
- Bei Tod oder schweren Gesundheitsschädigung eines Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen liegt die Mindeststrafe bei 1 Jahr und kann bis zu 10 Jahre gehen, in minderschweren Fällen sind 6 Monate bis zu 5 Jahren vorgesehen.
Zusätzlich zu diesen Strafen wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Zudem kann das Fahrzeug eingezogen und versteigert werden.
Autorennen kann man auch gegen sich selbst fahren
Neben Autorennen gegen andere werden in § 325d auch sogenannte „Autorennen gegen sich selbst“ unter Strafe gestellt. Im Gesetzestext heißt es: „Wer im Straßenverkehr (…) sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Als Autorennen gegen sich selbst wird also bereits der Versuch bezeichnet, die höchstmögliche Geschwindigkeit des Autos oder Motorrads verkehrswidrig zu erreichen – selbst wenn es gar kein anderes Fahrzeug gibt, gegen das angetreten wird. Laut verschiedener Gerichte kann selbst eine kurzzeitige Beschleunigung als Autorennen gegen sich selbst gewertet werden. Gerade junge Leute neigen dazu, gerne mal die Grenzen ihren Autos auszutesten und zum Beispiel an der Kreuzung scharf anzufahren. Das kann ihnen durch diesen Paragrafen zum Verhängnis werden.
Denn es droht nicht nur eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe, sondern ebenfalls der Entzug der Fahrerlaubnis und die Versteigerung des Kraftfahrzeugs, auch wenn es gar nicht dem verurteilten Fahrer gehört, sondern Freunden oder Verwandten.
Auch Polizeiflucht kann als illegales Autorennen gelten
Ob ein Glas Sekt in der Probezeit oder Telefonieren am Handy – manche Autofahrer möchten sich selbst bei solchen kleineren Delikten Stress mit der Polizei ersparen und versuchen deshalb, der Polizei zu entkommen, was Polizeiflucht genannt wird.
Früher wurde die Polizeiflucht nicht weiterverfolgt, wenn der Fahrer keine anderen Straftaten in diesem Zusammenhang beging. Doch seit der Einführung des § 315d wird die Polizeiflucht als verbotenes „Autorennens gegen sich selbst“ eingestuft. Dadurch wird die Polizeiflucht eine strafbare Handlung und unterliegt denselben Strafen, wie oben beschrieben.
Was tun beim Vorwurf eines illegalen Straßenrennens?
Dass illegale Straßenrennen, bei denen sich zwei Fahrzeuge einen Wettkampf auf öffentlichen Straßen liefern und andere Menschen gefährden, bestraft werden müssen, da sind sich die Gerichte einig. Der Abschnitt 3 des § 315d, wo es um Autorennen gegen sich selbst geht und der auch auf die Polizeiflucht ausgeweitet werden kann, wird hingegen oft kritisiert. Erfahrene Rechtsanwälte argumentieren, dass dem Rennen gegen sich selbst ein Renncharakter zugrunde liegen müsste, um die Strafe zu rechtfertigen. Damit kommen sie bei Gericht oft durch. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie Thomas Noack aus Berlin-Köpenick gern, wenn Sie sich dem Vorwurf des illegalen Autorennens stellen müssen.
Über Rechtsanwalt Thomas Noack
Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.
Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.
// Termin vereinbaren