Haus vererben: Kann ich einen Erben ausschließen?
Wenn ein Haus nach dem Tod vererbt werden soll, gibt es drei Möglichkeiten: Es kann sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, ein Testament verfasst oder ein Erbvertrag erstellt werden. Wenn ein gesetzlicher Erbe das Haus nicht bekommen soll, sollte noch zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag erstellt werden.
Inhaltsverzeichnis
- Haus vererben: Kann ich einen Erben ausschließen?
- Erbe durch Testament ausschließen
- Erbe durch Erbvertrag ausschließen
- Pflichtteil gesetzlicher Erben beachten
- Rechte des überlebenden Ehepartners beachten
- Wenn ein gesetzlicher Erbe möglichst wenig bekommen soll
- Über Rechtsanwalt Thomas Noack
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Erbe durch Testament ausschließen
Mit einem Testament kann noch zu Lebzeiten bestimmt werden, wem das Haus vererbt werden soll. Anders als bei der gesetzlichen Erbfolge kann das Haus nicht nur an bestimmte gesetzliche Erben, sondern auch an Freunde, Bekannte oder Vereine vererbt werden. Dadurch kann einerseits der Zugriff unliebsamer Erben auf die vererbte Immobilie verhindert werden. Andererseits wird vermieden, dass eine Erbengemeinschaft entsteht. Bei einer Erbengemeinschaft gehört das Haus mehreren Personen zu gleichen Teilen, sodass es unter den Erben leicht zu Konflikten kommen kann. In einem Testament kann unter anderem auch festgelegt werden, dass das vererbte Haus beispielsweise innerhalb der nächsten 5 oder 10 Jahre nicht verkauft werden darf. So kann der Erblasser möglichst genau bestimmen, was mit seinem Haus nach seinem Tod geschieht.
Erbe durch Erbvertrag ausschließen
Durch einen Erbvertrag kann ebenfalls eine Erbengemeinschaft verhindert und ein Wunscherbe für die Immobilie bestimmt werden. Im Erbvertrag verspricht der künftige Erblasser dem zukünftigen Erben die Überlassung der Immobilie, wenn er im Gegenzug bestimmte Bedingungen erfüllt. So kann der Erblassen dem Erben sein Haus versprechen, wenn der Erbe ihn zum Beispiel lebenslang pflegt.
Pflichtteil gesetzlicher Erben beachten
Zu beachten ist: Mit einem Testament können gesetzliche Erben nicht komplett vom Erbe ausgeschlossen werden. Gibt es beispielsweise mehrere Kinder und keinen Ehepartner, erben die Kinder zu gleichen Teilen. Dabei ist der Pflichtteilsanspruch immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wurde das Haus durch Testament an ein bestimmtes Familienmitglied vererbt und ein gesetzlicher Erbe enterbt, kann er einen Pflichtteil am Erbe einfordern. Der Pflichtteil muss sofort ausgezahlt werden, was dazu führen kann, dass der testamentarisch bestimmte Erbe das Haus dann doch verkaufen muss.
Rechte des überlebenden Ehepartners beachten
Einen Ehepartner bzw. einen eingetragenen Lebenspartner von einem Immobilienerbe auszuschließen, ist nicht so einfach, er hat womöglich ein Vorrecht auf die Immobilie und ein Wohnrecht, solange er das vererbte Haus selbst bewohnt.
Wurde die Immobilie, in der der Ehepartner lebt, an eine andere Person vererbt, kann sich der überlebende Partner Wohn- oder Nießbrauchrechte sichern und weiter im Haus wohnen bleiben. Hier ist es sinnvoll, das Wohnrecht als Bedingung im Testament aufzunehmen, damit es unter den Hinterbliebenen nicht zum Streit kommt.
Wenn ein gesetzlicher Erbe möglichst wenig bekommen soll
Neben den genannten Möglichkeiten wie Erbvertrag oder Testament gibt es auch noch andere Möglichkeiten, Ihren Wunscherben besonders zu begünstigen, wie eine Schenkung zu Lebzeiten oder spezielle Vertragsformen. Rechtsanwalt Thomas Noack berät Sie gern.
Über Rechtsanwalt Thomas Noack
Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab. Seine Leidenschaft gilt dem Immobilienrecht.
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