Frauenparkplatz, Mutter-Kind-Parkplatz, Behindertenparkplatz – wer darf wo parken?
Der Parkraum wird immer knapper und der Ton im Streit um Parkplätze immer rauer. Da sieht man endlich einen freien Parkplatz – und dann ist er als Frauenparkplatz, Mutter-Kind-Parkplatz oder Behindertenparkplatz gekennzeichnet. Aber muss man wirklich Strafe zahlen, wenn man dort parkt, obwohl man nicht zur Zielgruppe gehört? Dieser Artikel klärt auf.
Inhaltsverzeichnis
- Frauenparkplatz, Mutter-Kind-Parkplatz, Behindertenparkplatz – wer darf wo parken?
- Was ist ein Frauenparkplatz?
- Was ist ein Mutter-Kind-Parkplatz?
- Was ist ein Behindertenparkplatz?
- Wer darf wo parken? Die gesetzliche Lage im Überblick
- Abgeschleppt von einem Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplatz?
- Über Rechtsanwalt Thomas Noack
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Was ist ein Frauenparkplatz?
Ein Frauenparkplatz ist ein gekennzeichneter Stellplatz in Parkhäusern und auf Parkplätzen, der für die ausschließliche Nutzung durch Frauen vorgesehen ist. Frauenparkplätze liegen meistens in gut einsehbaren, beleuchteten und/oder von Kameras überwachten Bereichen nahe von Aus- bzw. Eingängen. Sie sollen Frauen ein besseres Sicherheitsgefühl vermitteln und ihnen tatsächlich auch mehr Sicherheit vor Übergriffen bieten.
Was ist ein Mutter-Kind-Parkplatz?
Immer wieder begegnen uns auf Parkplätzen und in Parkhäusern auch sogenannte Mutter-Kind- oder Eltern-Kind-Parkplätze. Sie sind meistens mit einem Hinweisschild gekennzeichnet, auf dem zum Beispiel ein Kinderwagen oder eine Frau mit Kind an der Hand gezeigt wird. Solche Parkplätze befinden sich meistens nahe am Eingang, sind breiter als normale Parkplätze und sollen den Eltern das Ein- und Aussteigen mit Kind erleichtern. Dabei sind solche Parkplätze nicht nur für Mütter und Väter mit Kind vorgesehen, sondern für alle Autofahrer mit Kleinkindern im Fahrzeug oder auch für hochschwangeren Frauen.
Was ist ein Behindertenparkplatz?
Ein Behindertenparkplatz ist eine gekennzeichnete, oft barrierefreie Parkmöglichkeit für Menschen mit Behinderungen. Er ist durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers gekennzeichnet, das einem offiziellen Parkschild oder Halteverbotsschild hinzugefügt wird. Diese Stellplätze sind schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Fehlbildung oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen und ihren Begleitern vorbehalten. Die Stellflächen von Behindertenparkplätzen sind in der Regel breiter als reguläre Parkplätze, um das Ein- und Aussteigen von Menschen mit schweren körperlichen Einschränkungen bzw. das Ein- und Ausladen eines Rollstuhls zu vereinfachen.
Wer darf wo parken? Die gesetzliche Lage im Überblick
Behindertenparkplätze wurden zum Ausgleich von Nachteilen eingeführt und sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Wer ohne Behindertenausweis auf einem so gekennzeichneten Parkplatz parkt, muss entsprechend mit Strafen rechnen. Das nicht berechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz kostet in Deutschland derzeit 55 € plus Verwaltungsgebühren und kann das Abschleppen des Fahrzeugs zur Folge haben. Hierbei ist das Abschleppen unter Umständen bereits nach wenigen Minuten gerechtfertigt und der Falschparker muss die Kosten dafür übernehmen.
Frauenparkplätze und Mutter-Kind-Parkplätze sind nicht in der deutschen Straßenverkehrsordnung vorgesehen. Wer auf solchen Parkplätzen parkt und nicht zur betreffenden Gruppe gehört, hat deshalb keine offiziellen Strafen zu befürchten. Es gibt also keine rechtliche Handhabe gegen den Falschparker, da es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Denn bei den Hinweisschildern handelt es sich nicht um offizielle Verkehrszeichen. Die Polizei zu rufen, nützt also nichts.
Abgeschleppt von einem Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplatz?
Liegen Frauenparkplätze und Mutter-Kind-Parkplätze auf öffentlich zugänglichem Privatgelände, kann der Besitzer für seine Stellplätze eine Benutzungsordnung festlegen. Darin kann er regeln, wer auf dem Mutter-Kind-Parkplatz oder Frauenparkplatz parken darf.
Parken beispielsweise Männer auf einem Frauenparkplatz, kann der Besitzer des Parkplatzes von seinem Hausrecht Gebrauch machen, Falschparker des Parkplatzes verweisen und unter Umständen ein Hausverbot verhängen. Einen Abschleppdienst zu rufen, ist aber als unverhältnismäßig anzusehen. In der Regel kann der Betreiber dem abgeschleppten Falschparker die Abschleppkosten also nicht in Rechnung stellen.
Sie haben falsch geparkt und möchten sich über Ihre Rechte aufklären lassen? Verkehrsanwalt Thomas Noack hilft Ihnen gern.
Über Rechtsanwalt Thomas Noack
Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.
Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.
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