Alkohol am Steuer – alle wichtigen Infos
Beim Vorwurf einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ist die Verunsicherung oft groß. Welche Strafen drohen? Muss ich meinen Führerschein abgeben? Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Infos rund ums Thema Trunkenheit am Steuer: Wo liegt die Promille-Grenzen bei KFZ oder Rad? Bei welchen Fahrzeugen sind Alkoholfahrten überhaupt strafbar? Gibt es eventuell mildernde Umstände? Wie verhält man sich am besten beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt? Die Antworten verrät Ihnen Thomas Noack – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
Inhaltsverzeichnis
- Alkohol am Steuer – alle wichtigen Infos
- Promille-Grenzwerte für Alkohol am Steuer von KFZ & Co.
- Bei welchen Fahrzeugen ist eine Trunkenheitsfahrt strafbar?
- Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Alkoholfahrt
- Gibt es für Alkohol am Steuer ggfs. „mildernde Umstände“?
- So gehen Sie mit dem Vorwurf einer Alkoholfahrt um
- Über Rechtsanwalt Thomas Noack
- Auch diese Artikel könnten Sie interessieren!
Beratung?
Jetzt anfragen!
24
Stunden Rückrufgarantie!
Telefon
Promille-Grenzwerte für Alkohol am Steuer von KFZ & Co.
0,0 Promille
Für Fahranfänger in der Probezeit und junge Autofahrer bis 21 Jahre ist ein striktes Alkoholverbot einzuhalten. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von 250 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Außerdem wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert und es muss ein Aufbauseminar besucht werden.
0,3 Promille
Ab 0,3 Promille wird von einer „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Das heißt, dass angenommen wird, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr sicher geführt werden kann. Bei diesem Promille-Wert ist damit zu rechnen, dass Hörfähigkeit, Sehfähigkeit, Koordinationsvermögen, Reaktionsvermögen sowie die Geschwindigkeits-, Distanz und Gefahrenabschätzung beeinträchtigt sind. Strafbar wird eine Alkoholfahrt mit 0,3 Promille, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, wie das Fahren in Schlangenlinien, das Schneiden von Kurven oder das Übersehen/Ignorieren einer roten Ampel. Je niedriger der gemessene Promille-Wert ist, desto größer müssen die Ausfallerscheinungen sein, damit die Alkoholfahrt als strafbar eingestuft wird.
Werden alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen, muss mit drei Punkten in Flensburg und einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gerechnet werden. Bei einem Unfall oder „Beinahe-Unfall“ kann dem Fahrer zusätzlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) vorgeworfen werden.
Erfolgt eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt, muss mindestens mit einer Geldstrafe unter Umständen, insbesondere auch bei Wiederholungstätern, auch mit einer Freiheitsstrafe (in der Regel Bewährung) gerechnet werden. Da es sich bei der Trunkenheitsfahrt um eine sogenannte Katalog-Tat handelt, erfolgt auch regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Zusammenhang mit der Entziehung wird eine Sperre für die Wiedererteilung festgesetzt. Diese Sperre kann regional sehr unterschiedlich ausfallen.
In Berlin und Brandenburg beträgt die Sperre in der Regel, auch bei einem Ersttäter, ein Jahr, wobei die Dauer der vorläufigen Entziehung in der Regel angerechnet wird. Je nach Höhe des nachgewiesenen Blutalkoholgehalts kann für die Wiedererteilung eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden. Bei einer Alkohol-MPU ist immer auch ein Nachweis eines zertifizierten Fachlabors für Alkoholkontrollprogramme (volkstümlich Abstinenznachweis) erforderlich. Unabhängig von der Höhe der Alkoholisierung, wird bei Wiederholungstätern bereits ab der zweiten Alkoholfahrt immer eine MPU angeordnet.
0,5 Promille
Wer mit einem motorisierten Fahrzeug ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 Promille im Atem oder mehr im Straßenverkehr unterwegs ist, dem wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen (§ 24 a Absatz 1 StVG). Hier drohen ein Bußgeld von 500 €, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Ist jemand schon mehrmals mit diesem Vergehen aufgefallen, erhöhen sich die Strafen noch einmal deutlich.
Ausfallerscheinungen sind für diese Ordnungswidrigkeit nicht erforderlich und müssen auch nicht nachgewiesen werden. Liegen diese allerdings vor, wird das Verfahren als Strafverfahren geführt. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren irrtümlich zunächst als Bußgeldverfahren lief und erst später Ausfallerscheinungen bekannt wurden. In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, dass bei einer angeordneten Blutentnahme, nur die Blutentnahme zu dulden ist und darüber hinaus keine Reaktionstests durchgeführt werden müssen und auch nicht durchgeführt werden sollten. Ein freundlicher aber bestimmter Hinweis signalisiert dem Arzt, dass Sie ihre Rechte kennen.
1,1 Promille
Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig, völlig unabhängig von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Neben drei Punkten in Flensburg muss mit einer Führerscheinsperre gerechnet werden, wobei die Dauer vom Einzelfall abhängt. Auch bei einer ersten Trunkenheitsfahrt wird die Fahrerlaubnis (nicht der Führerschein) in der Regel für ein Jahr entzogen. Dies kann je nach Bundesland auch kürzer sein. Zusätzlich kommt es zu einer Geldstrafe und im Extremfall sogar zu einer Freiheitsstrafe.
1,6 Promille
Spätestens ab einem Wert von 1,6 Promille bei einer Alkoholfahrt muss zwingend immer eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Nur wenn die MPU positiv ausfällt, bekommt der Fahrer seine Fahrerlaubnis zurück. Auch hier kommen Punkte in Flensburg, eine hohe Geldstrafe und unter Umständen eine Freiheitsstrafe hinzu.
Bei welchen Fahrzeugen ist eine Trunkenheitsfahrt strafbar?
- Alkohol am Steuer von PKW, LKW und Motorrad: Je nach Promille-Wert am Steuer kann eine Alkoholfahrt strafbar sein. Dabei gelten die oben genannten Regeln.
- Alkohol auf dem Fahrrad: Abhängig vom Promillewert ist auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Rad strafbar. Hier gelten ähnliche Regeln wie bei Auto und Krad, wobei eine absolute Fahruntüchtigkeit erst ab 1,6 Promille angenommen wird. Zusätzlich kann eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad unter Umständen Auswirkungen auf den Führerschein haben.
- Alkohol auf dem E-Scooter: Bei einer Alkoholfahrt auf dem E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Auto und die gleichen Strafen bis zum Führerscheinentzug fürs Auto. Denn E-Scooter sind nach der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung nicht dem Fahrrad, sondern dem Auto gleichgestellt.
- Alkohol auf E-Bike und Pedelec: Bei diesen Fahrzeugen kommt es auf die Leistungsstärke an. E-Bikes und Pedelecs bis 0,25 kW werden bei Trunkenheitsfahrten wie Fahrräder und ab 0,25 kW wie Autos behandelt.
- Alkohol plus Rollstuhl, Inlineskates und Skateboard: Sie gelten nicht als Fahrzeuge. Eine Strafbarkeit wegen einer Alkoholfahrt ist deshalb nicht gegeben.
Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Alkoholfahrt
Allgemein wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Alkohol unterschieden:
Von vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt wird gesprochen, wenn sich ein alkoholisierter Fahrer ans Steuer setzt, obwohl ihm seine Fahruntüchtigkeit bewusst ist.
Von fahrlässiger Trunkenheitsfahrt gesprochen, wenn der alkoholisierte Fahrer davon ausgeht, noch fahrtauglich zu sein.
Bei fahrlässigen Alkoholfahrten drohen geringere Strafen als bei vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrten. Wird der Fahrer wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt, greift nicht die Verkehrsrechtsschutzversicherung und die Kosten für den Anwalt müssen an die Versicherung zurückgezahlt werden. Ein Anwalt für Verkehrsrecht wird alles daran setzen, dass der Fahrer nur wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt verurteilt wird.
Gibt es für Alkohol am Steuer ggfs. „mildernde Umstände“?
Nachtrunk als Schutzbehauptung
Manche Beschuldigte wegen Trunkenheit am Steuer nutzen die Behauptung des Nachtrunks zu ihrer Verteidigung. Das bedeutet, dass sie behaupten, erst nach der Tat, zum Beispiel einem Unfall, zu viel Alkohol getrunken zu haben. Diese Behauptung kann allerdings zum Beispiel durch eine sogenannte Begleitstoffanalyse entlarvt werden. Zudem wird die Plausibilität des Nachtrunks genau überprüft. Auch durch eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf die Tatzeit kann den Nachtrunk meistens als Schutzbehauptung identifiziert werden.
Deshalb sollte der Nachtrunk nur erwähnt werden, wenn er wirklich zutrifft. Kann die Nachtrunkbehauptung nicht wiederlegt werden, darf der Alkohol, der nach dem Tatzeitpunkt zu sich genommen wurde, strafrechtlich nicht mit betrachtet werden.
Schuldfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
Sind die Promille-Werte im Blut sehr hoch, könnte die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zum Tragen kommen. Laut § 20 StGB gilt, dass wer nicht schuldfähig ist, auch nicht bestraft werden kann. Schuldfähigkeit im juristischen Sinne ist die Fähigkeit, „das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“. Ist diese Fähigkeit zumindest vermindert, kann es zu einer milderen Strafe kommen. Allgemein gilt, dass ab 3,0 Promille Schuldunfähigkeit und ab 2,0 Promille verminderte Schuldfähigkeit in Betracht gezogen werden kann. Im Einzelfall kann aber auch anders geurteilt werden, etwa wenn die betroffene Person regelmäßig Alkohol konsumiert. Bei dermaßen hohen Promille-Werten sollte aber ohnehin unbedingt ein Anwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.
So gehen Sie mit dem Vorwurf einer Alkoholfahrt um
Wenn Sie einer Trunkenheitsfahrt beschuldigt werden, sollten Sie bei der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei nichts zur Tat aussagen. Sie sollten lediglich Angaben zu Ihrer Person machen und Ihre Fahrzeugpapiere vorzeigen.
Auch wenn Sie danach Post bekommen, sollten Sie sich nicht schriftlich zu dem Vorfall äußern. Stattdessen ist es sinnvoll, sich an einen fachkundigen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden, der die Sache für Sie in die Hand nimmt. Mit seinem Fachwissen kann er bestenfalls dafür sorgen, dass das Strafmaß reduziert oder sogar ein Freispruch erwirkt werden kann.
Mit viel Erfahrung in Sachen Verkehrsrecht setzt sich Rechtsanwalt Thomas Noack aus Berlin-Köpenick engagiert für Sie ein.
Über Rechtsanwalt Thomas Noack
Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.
Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.
// Termin vereinbaren