Was bedeutet Werkstattrisiko und wer zahlt die höhere Rechnung?

Werkstattrisiko: Wer zahlt die höhere Rechnung?

Nach einem Unfall muss die Versicherung des Verursachers den Schaden ersetzen. Durch den Schadensersatz muss der Geschädigte so gestellt werden, als hätte der Unfall nicht stattgefunden. Das bedeutet im Normalfall, dass die Reparaturkosten erstattet werden. Das Werkstattrisiko schützt den Geschädigten ab Auftragserteilung davor, dass er für Probleme mit der Werkstatt nicht haftet. Das klingt gut, in der Praxis funktioniert das aber nicht immer.

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Werkstattrisiko an einem Beispiel erklärt

Das Werkstattrisiko kann am einfachsten in einem Beispiel erläutert werden: Ein Fahrzeugeigentümer will eine Werkstatt nach Wahl mit der Reparatur eines Unfallschadens beauftragen. Die Werkstatt macht einen Kostenvoranschlag, laut dem die Reparatur 10.000 € kosten soll. Dabei gilt, dass die Werkstatt mit ihrer Rechnung später 30 % über dem Kostenvoranschlag liegen darf. Die gegnerische Versicherung gibt also ihr okay, dass sie maximal 13.000 € bezahlen würde. Jetzt stellt sich während der Reparatur heraus, dass der Schaden doch größer ist und die Reparatur 20.000 € kosten soll. Viele Versicherungen weigern sich in solchen Fällen, den höheren Preis zu bezahlen. Zwar trägt normalerweise die Versicherung das Werkstattrisikos. Aber oft gehen Versicherungen mit Gutachtern gegen solche unwillkürlichen Preiserhöhungen vor. Dies gilt vor allem dann, wenn der Schaden den Wert des Fahrzeugs übersteigt.

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Warum Kostenvoranschläge von Werkstätten manchmal falsch sind

Wenn die Kosten einer Reparatur eines Fahrzeugs den Wiederschaffungspreis übersteigen, wird von einem Totalschaden gesprochen. Laut Rechtsprechung darf ein Auto trotzdem repariert werden, wenn die Kosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen. Liegen die Reparaturkosten in diesem Rahmen, muss die Versicherung sie übernehmen.

Das führt dazu, dass unseriöse Werkstätten den Kostenvoranschlag manchmal zunächst gering halten. Denn sie haben nichts davon, wenn das Auto zum Totalschaden erklärt wird und sie es deshalb nicht reparieren dürfen. Später behauptet die Werkstatt dann, dass bestimmte Schäden erst während der Reparatur aufgedeckt wurden und dass sich die Rechnung dadurch verteuert. Gegen solche Tricks wehren sich viele Versicherungen.

Wer zahlt den Schaden bei Erhöhung der Rechnung?

Liegt der letztendliche Schaden über dem Kostenvoranschlag des Hausgutachters der Werkstatt und über der Schadenseinschätzung der Versicherung oder gar über der 130%-Totalschadensgrenze, schickt die Versicherung meistens einen eigenen Sachverständigen, der das reparierte Fahrzeug begutachtet.

Bei der Ausweitung des Schadens, der nicht fachgerechten Reparatur oder der nicht vollständigen Reparatur wird die Zahlung von der Versicherung verweigert oder es wird angeboten, nur den Teil der Rechnung zu bezahlen, der dem Kostenvoranschlag entspricht. Wenn Arbeiten abgerechnet wurden, die nicht gemacht wurden, kommt es drauf an, ob der Fahrzeughalter diesen Betrug erkennen konnte oder nicht. Waren sie nicht erkennbar, kann dies dem Fahrzeugbesitzer nicht angelastet werden und die Versicherung muss zahlen.

Wurde eine ungeeignete Werkstatt beauftragt, kann der Fahrzeugeigentümer zwar theoretisch in Haftung genommen werden, was ihm aber selten zu beweisen ist. Hat eine unseriöse Werkstatt jedoch falsch abgerechnet, kann die Versicherung aber zumindest verlangen, dass der Fahrzeugeigentümer die Schadensersatzansprüche gegen den Hausgutachter der Werkstatt und gegen die Werkstatt selbst an die Versicherung abtritt.

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Fazit

Um dem Werkstattrisiko zu entgehen, sollten immer möglichst seriöse Werkstätten beauftragt werden. Liegt der Kostenvoranschlag knapp unter der 130%-Totalschadengrenze, ist besondere Vorsicht geboten. Oft versuchen sich Versicherungen mit dem Argument des Werkstattrisikos aus der Affäre zu ziehen, obwohl bestimmte Schäden tatsächlich erst später entdeckt wurden. Weigert sich die Versicherung zu zahlen, ist deshalb eine Rechtsberatung zu empfehlen. Verkehrsanwalt Thomas Noack aus Berlin-Köpenick steht Ihnen gerne zur Seite.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.

Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.

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