Kind beschädigt Auto: Haften Eltern?

Auto beschädigt: Haften Eltern für ihre Kinder?

Ob mit dem Fahrradlenker am Lack vorbeigeschrammt, mit dem Roller das parkende Motorrad umgeworfen oder mit dem Ball gegen eine Autotür geschossen: In einer autoreichen Stadt wie Berlin kommt es häufig vor, dass Kinder beim Spielen oder als Teilnehmer im Straßenverkehr Schäden an Fahrzeugen verursachen. Sowohl die Eltern als auch die Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge stellen sich da die Frage: Wer haftet?

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Wann können Kinder haftbar gemacht werden?

Vor Vollendung des 7. Lebensjahrs ist ein Kind nicht für einen Schaden im Straßenverkehr verantwortlich. Solche kleinen Kinder gelten als deliktunfähig.

Ab dem 7. bis zum 10. Geburtstag haftet ein Kind bei einem Unfall oder Schaden im fließenden Verkehr mit einem Kraftfahrzeug lediglich dann, wenn es vorsätzlich gehandelt hat und sich der Tat bewusst ist. Im ruhenden Verkehr kann diese Altersgrenze nach aktueller Rechtsprechung aufgeweicht werden. Wenn ein 9-jähriges Kind beispielweise mit seinem Fahrrad ein parkendes Auto anfährt, kann es dazu kommen, dass es haften muss. Dass es ein Auto nicht anfahren darf, sollte in diesem Alter schon klar sein.

Ab Vollendung des 10. Lebensjahrs gilt, dass Kinder normalerweise Verkehrssituationen richtig einschätzen können, sodass sie bei einem Unfall deshalb meistens mithaften. Dazu muss aber klar sein, dass sie ihr Verhalten als gefährlich einschätzen konnten und dass ihnen bewusst war, dass sie dafür die Verantwortung tragen.

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Wann haften die Eltern für ihre Kinder?

Eltern haften nur für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Nach § 832 BGB sind sie verpflichtet, ihre Kinder so zu beaufsichtigen, dass diese keine Schäden anrichten können. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt vom Alter, der Reife und dem Charakter des Kindes und den speziellen Umständen ab. Besonders die Entwicklung eines Rechtsbewusstseins bei den Kindern spielt eine wichtige Rolle.

  • Beispiel für eine Verletzung der Aufsichtspflicht: Der Vater lässt ein 6-jähriges Kind unbeaufsichtigt auf einem Supermarktparkplatz mit seinem Roller rumfahren und es beschädigt ein geparktes Auto. Hier könnte eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen, da ein Kind in diesem Alter noch nicht ausreichend vorsichtig ist.
  • Beispiel für keine Verletzung der Aufsichtspflicht: Ein 9-jähriges Kind fährt mit dem Fahrrad zur Schule. Dabei fährt es gegen ein parkendes Auto und beschädigt den Lack. Da Kinder ab 7 Jahren im Straßenverkehr nur haften, wenn sie die Gefahr erkennen konnten, kann es sein, dass weder das Kind noch die Eltern haften müssen, sofern die Eltern die Strecke beispielsweise einmal mit dem Kind geübt haben.

Versicherungen: Wer zahlt den Schaden?

Wenn ein Kind oder die Eltern haften oder auch nicht, stellt sich die Frage nach der Schadensregulierung. Hier kommen verschiedene Versicherungen infrage:

  • Private Haftpflichtversicherung der Eltern: Falls die Eltern haften müssen, kann die Haftpflichtversicherung den Schaden übernehmen.
  • Vollkaskoversicherung des Geschädigten: Anders als eine Teilkasko kommt die Vollkaskoversicherung in vielen Fällen für Schäden auf, die von jemandem verursacht wurden, der nicht haftbar gemacht werden kann. So kann der Fahrzeughalter seinen Schaden selbst regulieren lassen. Je nach Selbstbeteiligung und Schadenshöhe lohnt sich die Schadensregulierung aber nicht immer, das sollte vorab geprüft werden.
  • Regressforderungen: In Ausnahmefällen kann eine Versicherung versuchen, sich das Geld von den Eltern oder dem Kind zurückzuholen.
  • Haftpflichtversicherung mit spezieller Klausel: Wenn das Kind für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann und die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, wird der entstandene Schaden offiziell von niemandem übernommen. Bei manchen Haftpflichtversicherungen können aber auch Schäden deliktunfähiger Kinder mit eingeschlossen werden. Das erspart oft Streit und Ärger.

Wann sollte man einen Verkehrsanwalt einschalten?

Ob Sie der Geschädigte sind oder die Eltern des Kindes, das einen Schaden verursacht hat – ein Verkehrsanwalt kann Ihnen helfen, die Haftungsfrage richtig einzuschätzen und bei Streitigkeiten Ihre Rechte durchzusetzen. Besonders bei hohen Schadenssummen oder wenn die Versicherung eine Zahlung verweigert, ist juristische Unterstützung zu empfehlen. Verkehrsanwalt Thomas Noack aus Berlin-Köpenick berät Sie gern.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab. Seine Leidenschaft gilt dem Immobilienrecht.

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