Verkehrsrecht: Wer haftet bei einem Auffahrunfall?

Auffahrunfälle kommen sehr häufig im Straßenverkehr vor. Dabei herrscht die allgemeine Meinung, dass der Auffahrende immer schuld ist. Doch ist das so? Wer muss die Kosten bei einem Auffahrunfall wirklich tragen?

Auffahrunfall: Wer haftet?

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Der Auffahrende ist nicht immer (allein) Schuld

Das mag für viele Autofahrer und Autofahrerinnen eine Überraschung sein, aber nicht in jedem Fall ist der Auffahrende schuld. Hiervon gehen viele aufgrund des sogenannten Anscheinsbeweises aus.

Es wird demnach pauschal angenommen, dass der Auffahrende Schuld an dem Auffahrunfall hat, weil er nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vorfahrer eingehalten hat, da er seine Geschwindigkeit nicht angepasst hat oder weil er durch Unaufmerksamkeit oder Ablenkung nicht richtig aufgepasst hat. Je nach Fall kann die Schuldfrage aber auch ganz anders ausfallen.

Damit Sie nicht unberechtigterweise in Haftung genommen werden und zusätzlich auch noch ein erhöhtes Bußgeld zahlen müssen, sollten Sie sich zur Schuldfrage bei einem Auffahrunfall deshalb besser nicht äußern.

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Wann trägt der Vorausfahrende die Schuld oder eine Teilschuld?

Es gibt verschiedene Szenarien für Gerichte entschieden haben, dass der Vorausfahrende bei einem Auffahrunfall die komplette Schuld oder eine Teilschuld bekommt und entsprechend eine Haftung übernehmen muss.

Bremsen ohne triftigen Grund

Bremst der Vordermann ohne einen triftigen Grund, kann er je nach Fall bei einem Auffahrunfall die komplette Schuld oder zumindest eine Teilschuld tragen und mit in Haftung genommen werden. Dies kann beispielsweise bei einer grundlosen Vollbremsung gelten oder wenn der Vorfahrer wegen eines Kleintieres, wie Vogel oder Eichhörnchen, urplötzlich auf die Bremse tritt.

Defekte Bremslichter beim Vordermann

Die Bremslichter dienen dazu, dem Nachfahrenden einen Bremsvorgang anzuzeigen, damit dieser rechtzeitig reagieren kann. Sind die Bremslichter des vorausfahrenden Fahrzeugs defekt, kann der Fahrer des mangelhaften Kraftfahrzeugs eine Mitschuld am Unfall tragen müssen und die Haftung des Auffahrenden vermindert oder aufgehoben sein.

Plötzlicher Spurwechsel des Vorausfahrenden

Ging dem Auffahrunfall ein plötzlicher Spurwechsel voraus, kann der Vorfahrer sogar komplett in Haftung genommen werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn nach einem Überholvorgang sehr knapp vor dem Nachfahrer eingeschert wurde.

Wann trägt der Nachfahrende immer die Schuld?

Es gibt auch Fälle, bei denen sich die Gerichte bisher einig waren, dass hier immer der Auffahrende die Schuld am Auffahrunfall trägt:

Abbremsen vor einer Ampel

Bremst ein Fahrzeug ab, weil die Ampel von Grün auf Gelb springt, gilt dies als verkehrsgerechtes Abbremsen. Beim Umschalten von Ampelanlagen muss der Hintermann mit einer Bremsung des Vordermanns rechnen und trägt demnach die Schuld für den Auffahrunfall.

Vordermann ist Fahrschulauto

Bei einem Fahrschulauto muss der Nachfahrende immer davon ausgehen, dass eine plötzliche und unüberlegte Reaktion des Fahrschülers vorkommen kann – wie z. B. unwillkürliches Abbremsen. Beim Auffahren auf ein Fahrschulauto mit Fahrschüler am Steuer trägt also der Hintermann die komplette Schuld.

Sonderfall: Haftung in einem Kettenunfall

In einem Kettenauffahrunfall mit mehr als zwei Fahrzeugen greift der Anscheinsbeweis nur bei demjenigen Fahrer, der zuerst aufgefahren ist. Bei den anderen Fahrern in der Unfallkette ist meistens nachträglich nicht mehr herauszufinden, wer aufgefahren ist und wer vom Hintermann aufgeschoben wurde.

Fazit: Im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen

Anders als oft vermutet, liegt die Schuld eines Auffahrunfalls nicht immer nur beim Hintermann. In manchen Fällen trägt der Vordermann zumindest eine Teilschuld, wenn nicht sogar die volle Schuld. Im Zweifelsfall sollten Sie sich nach einem Auffahrunfall am besten an einen Verkehrsanwalt wenden, der Sie zu Ihrem individuellen Fall beraten kann.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berät Sie Thomas Noack aus Berlin-Köpenick gern zu Ihren Rechten nach einem Auffahrunfall. Nehmen Sie einfach Kontakt auf!

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.

Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.

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