Unfallflucht – was erwartet mich?

Unfallflucht ist eines der verkehrsrechtlichen Themen, die vor deutschen Gerichten besonders häufig behandelt werden. Denn viele Verkehrsteilnehmer vergessen, dass es sich bei Unfallflucht um eine Straftat und nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt, selbst wenn der Schaden nicht besonders hoch ist. Wem Unfallflucht vorgeworfen wird, der sollte folgende Tatsachen kennen.

Was ist Unfallflucht? Was erwartet mich?

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Was ist Unfallflucht?

Was im allgemeinen Sprachgebrauch oft Unfallflucht oder Fahrerflucht genannt wird, heißt als Tatbestand eigentlich „unerlaubten Entfernen vom Unfallort“. Dabei handelt es sich um einen Straftatbestand, weshalb Unfallflucht in Deutschland in § 142 StGB geregelt wird. Hiernach bekommt derjenige eine Strafe, der sich als Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt. Unerlaubt bedeutet, dass der Unfallbeteiligte dem Unfallgegner nicht die Möglichkeit gibt, seine Personalien aufzunehmen oder hierzu eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Auch wer sich erlaubterweise vom Unfallort entfernt, aber die erforderlichen Feststellungen nicht umgehend nachträglich möglich macht, begeht Unfallflucht.

§ 142 StGB dient dabei in erster Linie dem Schutz der privaten Vermögensinteressen des Geschädigten und sanktioniert, wenn die Feststellung von Informationen über Unfallbeteiligte verhindert wurde.

Welche üblichen Schadensgrenzen gibt es bei Fahrerflucht?

Wer einen Schaden an einem anderen Fahrzeug oder auch an irgendwelchen Gegenständen wie Mülltonnen, Zäunen etc. verursacht, muss dem Eigentümer des Autos oder Gegenstandes seine Beteiligung mitteilen. Denn dem Unfallverursacher obliegt die Begleichung des Schadens. Dabei gibt es bestimmte Schadensgrenzen, mit denen bei Unfallflucht üblicherweise gerechnet werden muss. Allerdings gibt es immer wieder Gerichte, die andere Grenzen ansetzen, deshalb erfolgen die folgenden Angaben ohne Gewähr:

  • Bagatellgrenze bis 50 €: Hier wird oft nicht einmal vom Tatbestand „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ ausgegangen.
  • Ab ca. 50 € bis ca. 500 Euro: Bei Schäden bis zu dieser Höhe wird meistens nur eine Geldstrafe verhängt.
  • Ab ca. 500 Euro bis 1100 Euro: Hier kann mit dem Gericht oft auch noch eine Geldstrafe ausgehandelt werden, die natürlich höher liegt, als bei kleineren Schäden.
  • Mehr als 1.100 Euro: Ab solch einer Schadenssumme ist die Fahrerlaubnis meistens weg, und zwar mindestens ein Jahr.
  • Mehr als 1.500 Euro: Ab dieser Schadenssumme wird die Fahrerlaubnis in der Regel immer für mindestens ein Jahr entzogen.

An dieser Stelle soll aber noch mal betont werden, dass Gerichte oft auch völlig anders entscheiden. So gibt es ein Gerichtsurteil, wo die Grenze für einen Fahrerlaubnisentzug erst ab 2.500 Euro gesehen wurde. Das Gericht begründete dies damit, dass der gleiche Schaden bei unterschiedlich teuren Gegnerfahrzeugen auch unterschiedlich hoch ausfallen kann. Es ist also meistens einen Versuch wert, gegen den drohenden Führerscheinentzug beim Vorwurf der Unfallflucht mithilfe eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht vorzugehen.

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Gibt es Unfallflucht auch bei Unfällen auf Privatgelände?

Oft kommt die Frage auf, ob man auch bei einem Unfall auf einem Privatparkplatz belangt werden kann, wenn man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Hier kommt es darauf an, ob der Parkplatz für den allgemeinem Verkehr geöffnet ist. Wer sich beispielsweise nach einem Ausparkunfall unerlaubt von einem Superparkplatz entfernt, wird als Fahrerflüchtiger verfolgt. Ist der Parkplatz nur für bestimmte Personengruppen befahrbar, etwa Mitarbeiterparkplätze mit Schranke, die nur Dauermieter öffnen können, kann derjenige nicht wegen Fahrerflucht verfolgt werden. Hier sind die Grenzen oft nicht leicht zu erkennen, sodass im Einzelfall am besten rechtlicher Rat eingeholt werden sollte.

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Wie verhalte ich mich, wenn mir Fahrerflucht vorgeworfen wird?

Wer einer Unfallflucht bezichtigt wird, bekommt in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen zugeschickt. Diesen Anhörungsbogen sollten Betroffene am besten nicht alleine ausfüllen. Denn wer im Anhörungsbogen offen zugibt, gefahren zu sein, macht sich vom Zeugen zum Beschuldigten.

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Dies macht es später schwer, eine möglichst geringe Strafe vor Gericht auszuhandeln. Wer der Fahrerflucht bezichtigt wird, vor allem bei größeren Sachschäden, sollte deshalb am besten einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen. Thomas Noack aus Berlin-Köpenick berät Sie gern.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.

Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.

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