Unfall beim Rückwärtsfahren – Schuld oft nicht so eindeutig wie gedacht
Die Schuldfrage ist bei Unfälle beim Rückwärtsfahren oft strittig. Während der eine Fahrer angibt, von dem Rückwärtsfahrer angefahren worden zu sein, spricht der andere Fahrer von einem Auffahrunfall. Ohne Zeugen oder Dashcam-Aufnahme ist die Schuldfrage bei solchen Unfälle oft nicht zu klären. Doch welche Regeln gelten nun wirklich beim Rückwärtsfahren und was sollten Verkehrsteilnehmer beachten?

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Rangieren statt Rückwärtsfahren – warum die Begriffe wichtig sind
Oft genug passiert es in Berlin oder anderswo, dass ein Auto beim Versuch des Einparkens ein anderes Fahrzeug streift. Die herbeigerufene Polizei spricht dann oft vom Rangieren. Als betroffener Fahrer sollten Sie diesem Begriff lieber zustimmen statt das Wort Rückwärtsfahren zu benutzen. Wird der Vorfall als Rückwärtsfahren mit Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsordnung gewertet, gibt es 1 Punkt in Flensburg und es werden 80 € Bußgeld fällig. Handelt es sich um ein einfaches Rangieren oder Zurücksetzen beim Ein- oder Ausparken, wird in der Regel nur ein Bußgeld von 30 € erhoben und es gibt keinen Punkt.
Vorfahrt beim Rückwärtsfahren – was wirklich gilt
Was viele Autofahrer nicht wissen: Fährt beispielsweise ein Auto bei gleichrangigen Straßen rückwärts in eine Kreuzung ein, gilt trotzdem die altbekannte Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Diese beinhaltet aber auch, dass der Rückwärtsfahrer sich langsam und vorsichtig in die Kreuzung reintasten muss. Kurzum: Beim Rückwärtsfahren gelten die gleichen Vorfahrtsregeln wie in normaler Fahrtrichtung.
Besondere Vorsicht geboten – auch wenn andere rückwärtsfahren
Der Rückwärtsfahrende trägt eine besondere Sorgfaltspflicht und muss den fließenden Verkehr beachten. Wenn ein Fahrzeug rückwärts aus einer Einfahrt auf die Straße fährt, scheint die Rechtslage auf den ersten Blick also klar, denn Fahrzeuge auf der Straße haben Vorrang. Allerdings werden bei Unfällen beim Rückwärtsfahren andere Verkehrsteilnehmer oft in Mitverantwortung gezogen, auch wenn diese eigentlich Vorfahrt haben.
Manche Gerichte begründen diese Entscheidung damit, dass rückwärtsfahrende Fahrzeuge ein stark eingeschränktes Sichtfeld haben. Meistens können sie nur direkt hinter dem Fahrzeug über die Rückspiegel nach hinten blicken. Das müssen andere Verkehrsteilnehmer berücksichtigen und es reicht nicht aus, einfach nur zu hupen. Es wird erwartet, dass der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit drosselt und wenn möglich ausweicht, um einen Unfall zu vermeiden.
Fährt der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer trotz erkennbarer Gefahr durch einen Rückwärtsfahrer mit unveränderter Geschwindigkeit weiter, kann ihm deshalb eine Mitschuld zuerkannt werden. Der sogenannte Vertrauensgrundsatz, nach dem er darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich regelkonform verhalten, findet in solchen Fällen nur eingeschränkt Anwendung, weil Rückwärtsfahren bekanntermaßen mit Einschränkungen bei der Sicht verbunden ist.
Fazit
Unfälle beim Rückwärtsfahren sind rechtlich oft nicht so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Auch wenn der Rückwärtsfahrende grundsätzlich besondere Sorgfaltspflichten hat, können vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall mitschuldig sein. Ist es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall beim Rückwärtsfahren gekommen, sollten Sie sich deshalb unbedingt rechtlich beraten lassen, vor allem wenn es zu Unklarheiten bei der Bewertung des Vorfalls kommt. Denn bei Unfällen beim Rückwärtsfahren ist manches nicht so, wie es scheint. Verkehrsanwalt Thomas Noack aus Berlin-Köpenick berät Sie gern.

Über Rechtsanwalt Thomas Noack
Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab. Seine Leidenschaft gilt dem Immobilienrecht.
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