Rückgabe des Deponats nach Mietende – welche Regeln gelten?

Immer wieder gibt es nach Beendigung von Mietverhältnissen Probleme mit dem Deponat. Während der Vermieter das Deponat gerne behalten will, bis sämtliche Nebenkostennachzahlungen beglichen sind, möchte der Mieter das Geld so schnell wie möglich wiederhaben. Doch welche Regelungen gelten wirklich?

Welche Regeln gelten bei der Rückgabe des Deponats nach Mietende?

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Wem das Deponat gehört

Wird eine Wohnung angemietet, muss der Mieter dem Eigentümer des Mietobjekts in der Regel eine Kaution hinterlegen. Das sogenannte Deponat dient dem Vermieter als Sicherheit, wenn der Mieter die Miete nicht mehr bezahlt oder Schäden am Mietobjekt verursacht. Es bleibt dabei Eigentum des Mieters und geht nicht in das Vermögen des Vermieters über, sondern wird treuhänderisch von ihm verwahrt.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter das Deponat an den Mieter zurückgeben. Laut § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die zurückgegebene Mietkaution auch die Zinsen enthalten, die während der Mietdauer angesammelt wurden. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution entsprechend anzulegen.

Was bei Übergabe der Mietkaution zu beachten ist

Der Mieter sollte darauf bestehen, dass ihm die Barzahlung der Mietkaution schriftlich quittiert wird, wobei unbedingt die Höhe der Kaution genannt werden sollte. Wird das Deponat überwiesen, sollte der Kontoauszug aufbewahrt werden. Dann hat der Mieter etwas in der Hand, um die Zahlung des Deponats und seine Höhe zu beweisen, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten wegen der Rückzahlung kommt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich auch den Zinssatz bestätigen lassen, zu dem die Mietkaution angelegt wird.

Wann eine Mietkaution einbehalten werden darf

Sobald der Mieter ausgezogen ist, die Wohnung ordnungsgemäß übergeben hat und feststeht, dass der Vermieter keine finanziellen Ansprüche an den Mieter hat, kann der Mieter die Rückgabe des Deponats einfordern.

Der Vermieter darf die Kaution oder Teile davon allerdings verwenden, um ausstehende Mietschulden, Betriebskosten- und Nebenkostennachzahlungen zu begleichen.

Zudem darf der Vermieter das Deponat auch dann einbehalten, wenn der Mieter Schäden verursacht hat. Er kann das Geld dann dafür verwenden, die Schäden beseitigen zu lassen. Dies gilt auch für Nachbesserungsarbeiten, falls der Mieter trotz Verpflichtung nicht fachgerecht renoviert hat.

Allerdings darf der Vermieter die Kaution nicht stillschweigend einbehalten, sondern muss dem Mieter eine schriftliche Abrechnung zukommen lassen, welches die Gründe für die Einbehaltung der Kaution sind.

Was bei einem Eigentümerwechsel mit dem Deponat passiert

Wurde die Mietwohnung verkauft, gilt: Kauf bricht nicht Miete. Das bedeutet, dass der neue Vermieter den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernehmen muss. Entsprechend ist auch der neue Vermieter für die Rückzahlung der Kaution zuständig.

Ist der neue Vermieter zahlungsunfähig, kann sich der Mieter aber trotzdem an den alten Vermieter wenden, dem er die Kaution gegeben hat. Dann ist er laut § 566a BGB verpflichtet, dem Mieter das Deponat zurückzuzahlen.

Ist der Vermieter verstorben, treten seine Erben die Rechtsnachfolge an und sind der Ansprechpartner für die Kautionsrückzahlung.

Welche Rückzahlungsfrist für die Mietkaution gilt

Es gibt keine gesetzliche Frist, bis wann der Vermieter das Deponat zurückgezahlt haben muss. Der Vermieter darf vor der Rückzahlung innerhalb einer angemessenen Frist überprüfen, ob Gründe für die Einbehaltung der Deponats sprechen. Inzwischen gibt es verschiedene Gerichtsurteile, aus denen hervorgeht, dass 3 bis 6 Monate nach der Wohnungsübergabe als angemessen gelten.

Viele Vermieter erklären, dass der Mieter die Deponat-Rückzahlung erst dann erhält, wenn die Nebenkostenabrechnung erstellt wurde. Dies ist allerdings nicht erlaubt. Es darf höchstens ein Teil der Kaution bis zur letzten Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung einbehalten werden, der voraussichtlich für die Nachzahlung gebraucht wird. Das gilt wiederum auch nur dann, wenn tatsächlich von einer Nachzahlung auszugehen ist. Zumindest geht das aus einem Urteil des Amtsgericht Gießen hervor (Aktenzeichen 48 C 352/11).

Haben Sie Probleme mit der Rückgabe des Deponats? Immobilienanwalt Thomas Noack unterstützt Sie gern, Ihre damit zusammenhängenden Rechte durchzusetzen.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab. Seine Leidenschaft gilt dem Immobilienrecht.

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