Auffahrunfall – alles, was man wissen muss

Ein Auffahrunfall ist die häufigste Unfallart, die rund 40 % aller Autounfälle ausmacht. Laut Anscheinsbeweis ist zunächst immer der Auffahrende Schuld. Will man seine Unschuld beweisen, muss der Anscheinsbeweis entsprechend entkräftet werden. Denn nicht immer trägt der Auffahrende die (komplette) Schuld.

Auffahrunfall: Was muss man wissen?

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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall wird sich bei Streitigkeiten vor Gericht meistens auf den sogenannten Anscheinsbeweises bezogen. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass der Auffahrende die Schuld am Unfall trägt, weil er nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat, weil seine Fahrgeschwindigkeit nicht angemessen war oder weil er im Straßenverkehr nicht aufmerksam genug war.

Sieht der Auffahrende die Schuld nicht bei sich, muss er den Anscheinsbeweis entkräftigen. Das bedeutet, dass er beweisen muss, dass der Vorausfahrer sich nicht verkehrsgerecht verhalten hat und es deshalb zum Auffahrunfall kam.

In welchen Fällen trägt der Auffahrende nicht (allein) die Schuld?

Es gibt verschiedene Fälle, wo der Anscheinsbeweis nicht stimmt, sondern der Vorausfahrende die Schuld bzw. eine Mitschuld am Auffahrunfall zugeschrieben bekommt:

Bremsen wegen Tier auf der Straße

Bremst der Vorausfahrende plötzlich wegen eines Vogels oder Kleintiers auf der Fahrbahn, trägt er in der Regel zumindest eine Mitschuld am Auffahrunfall. Wegen eines Kleintiers abzubremsen, ist nicht unbedingt nötig.

Vollbremsung aus heiterem Himmel

Auch bei einer grundlosen Vollbremsung kann der Vorausfahrer mithaften. Kein Verkehrsteilnehmer muss mit einer plötzlichen Vollbremsung auf freier Strecke rechnen. Trotzdem trägt der Auffahrende die Hälfte der Schuld, weil er unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes rechtzeitig hätte bremsen können müssen. Der Auffahrunfall ist ein Hinweis darauf, dass der erforderliche Abstand nicht eingehalten wurde.

Bremst ein Autofahrer hingegen, weil die Ampel von grün auf gelb umschaltet, handelt es sich um ein verkehrsgerechtes Abbremsen, mit dem der Auffahrende hätte rechnen müssen. In diesem Fall trägt er alleine die Schuld am Auffahrunfall.

Defekte Bremslichter des Vorausfahrers

Kann der Auffahrende beweisen, dass die Bremslichter des Vorausfahrenden nicht geleuchtet haben, kann die Haftung des Auffahrenden ausgeschlossen oder vermindert werden.

Vorheriger Spurwechsel

Fand vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel satt, kann der Vorausfahrer gegebenenfalls sogar komplett in Haftung genommen werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Vorausfahrer nach einem Überholvorganges sehr knapp vor dem Hintermann eingeschert ist und es dadurch zum Auffahrunfall kam.

Rückwärtsfahrt des Vordermanns

Manchmal kommt es auch vor, dass der Vorausfahrende zum Beispiel durch Verschalten tatsächlich rückwärtsgefahren ist und dadurch den Auffahrunfall verursacht hat. In diesem Fall trägt er die gesamte Schuld am Auffahrunfall, wenn der Auffahrende die Rückwärtsfahrt beweisen kann, etwa durch Dash Cam Aufnahmen oder Zeugen.

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Richtiges Verhalten nach einem Auffahrunfall

Kam es zu einem Auffahrunfall und wird die Polizei gerufen, sollten Sie als Unfallbeteiligter am besten keine Aussage zum Unfall treffen. Dann müssen Sie von behördlicher Seite nur mit einem Bußgeld von 35 € rechnen.

Rechtfertigt sich der Auffahrende mit Ausreden, zum Beispiel Straßenglätte, kann die Polizei von nicht angepasstem Fahrverhalten ausgehen, was schnell 80 € und 1 Punkt kosten kann. Wird behauptet, das Auto habe nicht gebremst, kann es dazu kommen, dass die Polizei das Auto abschleppen und gutachterlich prüfen lässt, sodass sogar mit 700 € Gutachterkosten plus Abschleppkosten gerechnet werden muss.

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Als Unfallbeteiligter müssen Sie sich zum Unfall vor der Polizei nicht äußern. Werden Sie Ihres Erachtens zu Unrecht beschuldigt, den Auffahrunfall verursacht zu haben bzw. die komplette Schuld zu tragen, wenden Sie sich am besten an einen erfahrenen Verkehrsanwalt. Rechtsanwalt Thomas Noack aus Berlin-Köpenick berät Sie gern.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.

Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.

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