Alkoholtest, Drogentest, Bluttest bei Verkehrskontrollen – darf man die Zustimmung verweigern?

Ergibt sich bei einer Verkehrskontrolle der Verdacht auf Missbrauch von Drogen oder Alkohol, können Alkoholtest, Drogentest und/oder Blutentnahme den Tatverdacht bestätigen oder aus dem Weg räumen. Allerdings muss die Polizei hierbei bestimmte Regeln beachten, damit das Testergebnis Beweiskraft vor Gericht erlangt. Betroffenen stellt sich dabei oft die Frage, ob sie die Zustimmung zu solch einem Test verweigern dürfen.

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Alkohol- und Drogenschnelltests bei Verkehrskontrollen

Wird ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle angehalten und hat der Polizist den Eindruck, der Fahrer könnte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, wird er den Fahrer fragen, ob er einem Alkoholtest oder Drogentest zustimmt.

Grundsätzlich muss einem Alkohol- und Drogenschnelltest bei einer Verkehrskontrolle nicht zugestimmt werden. Wird die Zustimmung verweigert, muss der Polizist entscheiden, ob er genug Beweise für einen richterlichen Beschluss hat, was nicht immer der Fall sein wird.

Vor allem, wenn der Fahrer tatsächlich etwas getrunken hat, sollte er dem Schnelltest auf keinen Fall zustimmen. Oft wird unterschätzt, wie stark schon ein geringer Menge alkoholischer Getränke zu inakzeptablen Promillewerten führen kann. Auch wenn es im Internet zahlreiche Tipps gibt, wie man das Ergebnis eines Atemalkoholtests beeinflussen kann, sollte man sich darauf lieber nicht verlassen. Denn zeigt der der Alkohol- und Drogentest positive Werte, kann der zuständige Polizeibeamte einen Bluttest anordnen.

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Bluttest als rechtskräftiger Beweis vor Gericht

Während ein geringer Alkohol- oder Drogenkonsum im Straßenverkehr lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt und nur mit empfindlichen Geldbußen und Fahrverbot geahndet wird, handelt es sich ab einer bestimmten Menge um eine Straftat.

Schnelltests bei einer Verkehrskontrolle sind dabei nur ein Vortest, sie werden vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen. Nur ein anschließender Bluttest sorgt für rechtskräftige Ergebnisse. Denn ein Schnelltest weist nur das Vorhandensein berauschender Stoffe nach, ein Bluttest beweist wiederum, welche Substanz in welcher Konzentration konsumiert wurde.

Wenn Polizisten bei einer Verkehrskontrolle den Verdacht auf eine rauschbedingte Verkehrsstraftat haben, dürfen sie laut § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO direkt einen Bluttest verlangen. Wenn der Betroffene Fahrer die Zustimmung verweigert, kann der Polizist den Bereitschaftsstaatsanwalt anrufen und seine Vermutung darlegen. Der Staatsanwalt ordnet bei begründetem Verdacht eine Blutentnahme an, wobei sich der betroffene Fahrer dieser Anordnung nicht widersetzen darf. Anderenfalls macht er sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB strafbar.

Da ein Bluttest im Gegensatz zu einem Schnelltests ein invasiver Eingriff ist, darf die Blutabnahme nur in einem Labor von einem approbierten Arzt erfolgen. Dazu dürfen die Polizeibeamten den Beschuldigten mitnehmen.

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Einspruch gegen Drogen- oder Alkoholverstoß

Passieren bei diesem ganzen Vorgang Fehler, zum Beispiel wenn der Polizist den Anruf beim Staatsanwalt nur vortäuscht, kann das Ergebnis des Bluttests bei einem Gerichtsprozess nicht als Beweismittel herangezogen werden. Deshalb ist es immer sinnvoll, einen Rechtsanwalt einzuschalten, wenn Ihnen eine Verkehrsstraftat durch Alkohol- oder Drogeneinfluss vorgeworfen wird. Thomas Noack aus Berlin-Köpenick prüft gerne auch Ihren Fall.

Anwalt für Verkehrsrecht Thomas Noack

Über Rechtsanwalt Thomas Noack

Seit 1996 ist Thomas Noack als Anwalt in Berlin Köpenick tätig. Sein Jura Studium schloss er mit Prädikatsexamen an der Humboldt-Universität zu Berlin ab.

Als Fachanwalt ist der gelernte Automechaniker spezialisiert auf das Verkehrsrecht. Regelmäßig wird er zu diesem Themengebiet durch die Radiosender 91.4 und 88.8 sowie die Fernsehsender ZDF, N24 und ntv interviewt.

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